BEK 2020 179 - Rechtsverweigerung
Verfügung vom 18. Dezember 2020
BEK 2020 179
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.__,
betreffend
Rechtsverweigerung
(Beschwerde vom 7. November 2020, SUI 2020 2568);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 24. April 2020 ein Strafverfahren gegen C.__ wegen Betrugs und Titelanmassung (SUI 2020 425) und am 11. September 2020 ein Strafverfahren gegen D.__ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung
(SUI 2020 2568) nicht an die Hand nahm, wobei A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) jeweils als Privatkläger auftrat;
- dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz wandte und dabei geltend machte, er habe der Polizei einen konkreten Verdachtsfall in Bezug auf rechtswidrige Handlungen in einem E.__ (Geschäft) angezeigt, Staatsanwalt B.__ und F.__ würden sich aber trotz wiederholter Bitte in bockiger und renitenter Weise weigern, Auskunft zu erteilen, ob sie das Betreffnis erhalten hätten und der Sache nachgegangen werde
(KG-act. 1/1);
- dass die Eingabe an den Rechts- und Beschwerdedienst von diesem zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht übermittelt wurde (KG-act. 1) und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2020 mitgeteilt wurde, aufgrund seiner Eingabe vom 31. Oktober sei nicht klar, was er konkret an der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Innerschwyz bemängle, dass seine Eingabe an den Rechts und Beschwerdedienst einer rechtsgenüglichen Eingabe nicht zu genügen vermöge, ohne seinen Gegenbericht innert 10 Tagen seit Zustellung einstweilen davon ausgegangen werde, dass sein Anliegen mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 20. Oktober 2020 hinlänglich beantwortet sei und der Beschwerdeführer explizit auf die Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren hingewiesen wurde (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2020 erläuterte, weshalb sich ein konkreter Verdachtsfall ergeben hatte und darauf insistierte, „der Staatsanwalt wäre verpflichtet gewesen, dem nachzugehen. Dies unterliess er aber in pflichtwidriger Weise“ (KG-act. 3), worauf ein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde;
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 10. November 2020 einerseits Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe unter Androhung des Nichteintretens (KG-act. 7) und andererseits Frist für eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 bis zum 27. November 2020 ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens gesetzt wurde (KG-act. 5);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2020
(KG-act. 8) zwar nochmals angeblich unkorrektes Verhalten der Staatsanwaltschaft („Im Schreiben vom 7.11.2020 hatte ich Sie aber auch über unkorrektes Verhalten von Staatsanwalt B.__ informiert und um eine Stellungnahme gebeten“) und die Untätigkeit der Beschwerdeinstanz moniert („Wenn Sie, als Repräsentant des Rechts- und Beschwerdedienstes, keinen Anlass sehen, den Mann von sich aus zu rügen, so zeigt das nur auf, dass in der Vergangenheit, in der lokalen Presse, offenbar ein falsches Bild von der Schwyzer Justiz vermittelt worden war “), gleichzeitig aber erklärt, es sei abenteuerlich, seine Zuschrift vom 7. November 2020 als Antrag auf ein formelles Gerichtsverfahren - A.__ gegen Staatsanwaltschaft zu interpretieren, und dass letzteres als Desinteresseerklärung am Beschwerdeverfahren aufzufassen ist;
- dass der Beschwerdeführer im Übrigen die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass über Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;
- dass entsprechend diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei dieser darauf hinzuweisen ist, dass entgegen seiner Ansicht ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen war, zumal er selber von einer Beschwerde sprach
(KG-act. 1/1 und 3) und es gemäss § 91 JG untersagt ist, Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen in anderer Weise zu beeinflussen;
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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18. Dezember 2020 kau